Dass ein Vermieter berechtigt ist, Versorgungsleistungen einzustellen, wenn der Mieter nach einer Kündigung im Laufe des Räumungsverfahrens keine Miete mehr zahlt, hat jetzt der XII. Senat des Bundesgerichtshofs, der für Gewerberaummieterecht zuständig ist, entschieden (BGH VIII ZR 13/07). Ein Streit zwischen dem Vermieter und dem Mieter sowie Betreiber eines Cafés über Betriebskosten war dem Urteil vorausgegangen. Seine Vorauszahlungen auf die Nebenkosten stellte der Mieter ein, später tat er dies auch mit der Zahlung der Grundmiete.
Nachdem der Mieter mit insgesamt acht Monatsmieten in Zahlungsrückstand war, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis. Noch nicht abgeschlossen war das Räumungsverfahren. Die Mieter zogen vor Gericht, um zu verhindern, dass der Vermieter die Heizung für das Café abstellt. Damit hatte der Vermieter nämlich gedroht. Allerdings war die Klage der Mieter nicht von Erfolg gekrönt. Im Gegenteil betonte der Bundesgerichtshof sogar, dass der Vermieter nicht verpflichtet sei, weiter Heizenergie zu liefern, wenn er hierfür kein Geld bekomme. Durch weitere Lieferungen drohe ihm schließlich ein immens großer Schaden.
Dass der Vermieter von Gewerberäumen die Belieferung mit Wasser, Strom oder Heizung nach einer Kündigung einstellen darf, wenn die Nebenkosten nicht mehr bezahlt werden, ist die daraus folgende Konsequenz. Weil Vermieter zur Durchsetzung ihrer vermeintlichen oder tatsächlichen Rechte praktisch zur Selbstjustiz greifen und den Hahn im wahrsten Sinne des Wortes zudrehen dürfen, ist diese Entscheidung als problematisch einzuschätzen. Dass das Urteil nicht auf Wohnraummietrecht übertragbar ist, ist aber ein wichtiger Aspekt. Dass nach einem Streit über Nebenkosten oder im Laufe eines Räumungsprozesses der Vermieter die Heizung abdreht, müssen Wohnraummieter auch in Zukunft nicht befürchten.
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