Mietrecht: Kurz und präzise

von admin - Kategorie: Rechtliches

Eheleute als Vermieter

Da ein Mietverhältnis nur von allen Vermietern gemeinsam gekündigt werden kann und sich dies aus dem Kündigungsschreiben auch ergeben muss, ist ein Vermieter, der den Mietvertrag auch im Namen seiner Ehefrau abgeschlossen hat, verpflichtet eine Kündigung gleichfalls auch im Namen der Ehefrau aussprechen (LG Gießen 1 S 130/07 WuM 2008, 591).

Eigenbedarf

Einen konkreten, ernsthaften und auf eine gewisse Dauer gerichteten Nutzungswillen, der unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände im Lichte der Sozialpflichtigkeit des Eigentums und der Grundsätze des sozialen Mietrechts zu prüfen ist, erfordert eine Kündigung wegen Eigenbedarfs (AG Fürstenfeldbruck 2 C 2.190/06 WuM 2008, 600).

Videoüberwachung

Eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung stellt eine Videoüberwachung im Fahrstuhl des Mietshauses ohne Einwilligung des Mieters dar (KG 8 U 83/08 WuM 2008, 663).

Vorhersehbarer Eigenbedarf

Wenn die Wohnungsbedarfssituation bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu überblicken war und dementsprechend bereits bei Vertragsschluss für den Bedarfsfall hätte Vorsorge getroffen werden können, ist eine Eigenbedarfskündigung bei längerfristig angelegtem Mietverhältnis unwirksam (AG Bremen 4 C 513/07 WuM 2008, 730).

Urteile zum Thema Aufzug

Wenn Mieter mit dem Aufzug ihre Wohnung überhaupt nicht erreichen können, da sich der Aufzug in einem anderen Gebäudeteil befindet, müssen sie dafür keine anteiligen Betriebskosten zahlen (BGH VIII ZR 128/08).

Über die Betriebskosten an den Aufzugskosten beteiligt werden kann auch der Mieter einer Erdgeschosswohnung (BGH VIII ZR 103/06).

Umlagefähige Betriebskosten sind die Kosten der regelmäßigen Wartung und der TÜV-Abnahme, was hingegen nicht für die Kosten der Wiederinbetriebnahme nach einer Änderung oder Reparatur gilt (AG Wetzlar 38 C 1.605/05).

Abzüge der Wartungskosten kann der Mieter bei einem Vollwartungsvertrag für einen Aufzug machen. Und zwar zwischen 20 und 50% (AG Bonn 8 C 451/06).

Eine Modernisierungsmaßnahme kann der Einbau eines Aufzugs sein (LG Berlin 62 S 181/96).

Nicht auf die Mieter umgelegt werden kann die neue Betriebskostenposition „Aufzug“ ohne vertragliche Vereinbarung nach einer Modernisierungsmaßnahme. Im Nachhinein nicht verpflichtet sind Mieter zum Abschluss einer solchen vertraglichen Vereinbarung (LG Berlin 65 S 169/06).

Keine Nebenkosten sind Reparaturkosten für den Fahrstuhl (AG Rheinbach 3 C 242/87).

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