Unwirksam ist ein einseitiger Kündigungsverzicht eines Mieters in einem Formularmietvertrag. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Vertragsklausel „Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn verzichtet…“, den Mieter unangemessen benachteiligt (BGH VIII ZR 321/07).
Dass hier nur der Mieter auf sein Kündigungsrecht verzichtet und er hierfür keinen Vorteil im Vertrag eingeräumt bekam, war für die Bundesrichter das entscheidende Momentum. Dass Mieter mit entsprechenden Vertragsklauseln nicht an ein Kündigungsverzicht gebunden sind, ist die Konsequenz dieses Urteils. Somit ist ihr Recht zur Kündigung nicht über Jahre ausgeschlossen. Mit einer Frist von drei Monaten können sie somit jederzeit kündigen.
Genauestens geprüft werden muss im Hinblick auf Kündigungsausschluss oder Kündigungsverzicht aber die vertragliche Absprache. Unwirksam sind dahingehend nämlich nicht alle Regelungen. Dass beide Seiten, also Vermieter und Mieter, für höchstens vier Jahre auf ihr Recht zur Kündigung verzichten, können Vermieter und Mieter beispielsweise auch in einem Formularmietvertrag wirksam vereinbaren (BGH VIII ZR 27/04).
Im Dezember vergangenen Jahres entschied der Bundesgerichtshof bereits, dass Mieter auch einseitig auf ihr Kündigungsrecht verzichten können, wenn bei einem Staffelmietvertrag die Mietpreisentwicklung von vornherein fest vereinbart wird. Dass Mieter über eine Individualvereinbarung bis zu fünf Jahre auf ihr Kündigungsrecht verzichten, bleibt letztlich ebenfalls zulässig (BGH VIII ZR 81/03).
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