In rund zwei Monaten beginnt wieder die Karnevals- beziehungsweise die Faschings-Session. Dahingehend sollten sich Feierfreudige die folgenden Urteile anschauen, da sich diese explizit auf die „fünfte“ Jahreszeit beziehen.
Nachtruhe
Üblich sind Lärmbeeinträchtigungen während des Kölner Karnevals. Diese müssen akzeptiert werden, vor allem in der Nacht von Rosenmontag auf Karnevalsdienstag. Hierzu gehören Beeinträchtigungen durch Trommeln oder andere Instrumente beziehungsweise durch laute Musik aus Stereoanlagen. Das Amtsgericht Köln stellte zudem die Frage, ob es während des Karnevals überhaupt eine Nachtruhe gebe (AG Köln 532 OWI 183/96, DWW 97, 157).
Musik
Erlaubt sind Geräuscheinflüsse von Karnevalsmusik. Denn bei Vergleichsmessungen stellt diese keinen solch störenden Faktor dar wie Techno- oder Discomusik in der Nachbarschaft und in Wohnungen (OLG Koblenz 5 U 279/01, WuM 2003, 573).
Gefahren
Dass sich auf Treppen und Fluren Getränkereste befinden, damit muss derjenige rechnen, der während des Karnevals Massenveranstaltungen mit entsprechendem Alkoholkonsum besucht. Keine Schadensersatzansprüche kann er deshalb bei einem Ausrutschen mit Sturzfolge stellen (OLG Köln 19 U 7/02, NJW-RR 2003, 85).
Parken
Weil Beeinträchtigungen außerhalb des Karnevals nicht drohen, kann der Vermieter kein Unterlassen durchsetzen, falls der Mieter trotz Verbots an den Karnevalstagen (Weiberfastnacht, Karnevalssamstag, Karnevalssonntag, Rosenmontag, Faschingsdienstag) sein Fahrzeug auf einer Hoffläche vor den Garagen abgestellt. Denn beim Karneval handelt es sich um eine Ausnahmesituation (AG Brühl 23 C 193/96, WuM 97, 549).
Karnevals-Party
Ein Gewohnheitsrecht, nach dem Mieter dreimal im Jahr respektive einmal im Monat lautstarke Partys feiern dürfen, gibt es nicht [OLG Düsseldorf 5 Ss (OWI) 475/89 (OWI) 197/89 I, WuM 90, 116].
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