In manchen Fällen kann ein Vermieter den Mietvertrag kündigen, wenn ein Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters in seiner Wohnung einen Gewerbebetrieb betreibt, der auch nach außen hin sichtbar ist. Erlaubt sind im Hinblick auf ein Urteil des BGH zwar nicht störende Gewerbetätigkeiten, für ein Gewerbe mit angestellten Mitarbeitern gilt dies laut Mitteilung der D.A.S. aber nicht.
Meistens wird eine Mietwohnung ausdrücklich zu einem bestimmten Zweck (nämlich zum Wohnen) vermietet. Grundsätzlich der Erlaubnis des Vermieters bedarf die Ausübung einer gewerblichen beziehungsweise beruflichen Tätigkeit in der Wohnung, da sie nicht vom Mietvertrag abgedeckt ist. Wann eine unerlaubte Gewerbetätigkeit des Mieters eine Kündigung rechtfertigt, damit hatte sich der Bundesgerichtshof zu beschäftigen.
Im vorliegenden Fall betrieb ein Wohnungsmieter ein Gewerbe als Immobilienmakler. Durchgeführt wurde die Tätigkeit ausschließlich von der Wohnung aus. Aufgrund vertragswidriger Benutzung kündigte der Vermieter den Mietvertrag, nachdem er den Mieter vergeblich aufgefordert hatte, die Gewerbetätigkeit in der Wohnung einzustellen.
Dass Vermieter eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit ihres Mieters, die etwa durch Werbung nach außen hin sichtbar ist, grundsätzlich nicht dulden müssen, darauf wies der Bundesgerichtshof in seinem Urteil hin. Sein Einverständnis zu erteilen, dazu könnte der Vermieter allerdings in Einzelfällen im Hinblick auf den Grundsatz von „Treu und Glauben“ verpflichtet sein. Wenn die Wohnung durch die Tätigkeit nicht mehr in Mitleidenschaft gezogen werde als durch die normale Wohnungsnutzung beziehungsweise wenn sie niemanden im Haus störe, insbesondere dann gilt dies. Sobald der Mieter in der Wohnung aber Mitarbeiter beschäftigt, ist die Grenze erreicht. Dies teilte jetzt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mit. Dies berechtigt den Vermieter zur Kündigung und muss somit von ihm keinesfalls geduldet werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.7 2009, AZ. VIII ZR 165/08).
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