In Deutschland ziehen Jahr für Jahr mehr als 2 Millionen Mieterhaushalte um. Weil sie glauben, dass sie dazu verpflichtet seien, zahlen Mieter an den Vermieter hohe anteilige Renovierungskosten oder renovieren ihre Wohnung. Dies geschieht oft zu Unrecht. Denn 75% aller Mietverträge enthalten zurzeit unwirksame Klauseln im Hinblick auf Schönheitsreparaturen, das schätzt jedenfalls der Deutsche Mieterbund. Vielfach unwirksam sind vor allem in älteren Mietverträgen (vor 2003 abgeschlossen) die Regelungen zu Schönheitsreparaturen nach der umfassenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Von seinem Vermieter kann jetzt derjenige das Geld zurückfordern, wer in den letzten Jahren bei seinem Auszug renoviert hat, da er aufgrund der Mietvertragsregelung im Glauben war, dazu verpflichtet zu sein. In diesen Fällen hat sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Vermieter nämlich ungerechtfertigt bereichert (BGH VIII ZR 302/07). Die angemessene und übliche Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten muss erstattet werden. Kosten für die Helfer aus dem Bekanntenkreis, Materialkosten sowie den Ersatz der Freizeit umfasst der Erstattungsanspruch, wenn der Mieter in Eigenleistung renoviert und die Arbeiten selbst ausgeführt hat.
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