Juristisch nicht anders zu bewerten als Hip-Hop-Sound aus der Anlage ist stundenlanges Klavierspielen, das viele Nachbarn nervt. Keine rechtliche Relevanz bei der Einschätzung von Beschallung durch Musik hat der Umstand, ob es sich um virtuose Bachpräludien oder um anfängerhafte Fingerübungen handelt. Ein Vater, dessen Tochter an Sonntagen Klavier spielte, musste dies jetzt erfahren. Aufgrund des Verstoßes gegen das Gesetz zum Immissionsschutz wurde die Familie gerichtlich zu einer Geldbuße von 50 € verurteilt, nachdem sie von Nachbarn angezeigt worden war. Die Musik vom Klavier habe erheblich störenden Charakter, so die Urteilsbegründung.
Nicht alles ist erlaubt, was schön ist, wenn man es im Hinblick auf das Mietrecht betrachtet. Unwirksam ist jedoch ein komplettes Verbot des Musizierens in der Wohnung. Dies gilt grundsätzlich. Allenfalls am Anfang eines Mietverhältnisses ist dies laut OLG München als individuelle Vereinbarung möglich. Da Musizieren zum sozialtypischen Verhalten zählt, beurteilen die meisten Gerichte solch eine individuelle Vereinbarung jedoch als unzulässig.
Wenn er andere Mitbewohner dadurch nicht stört, darf der Mieter in seiner Wohnung Trompete, Cello oder Klarinette spielen. Eingehalten werden müssen vor allem die Ruhezeiten. Die Zeit von 22 bis 6 Uhr gilt als strikte Nachtruhe, während laut Hausordnung nomalerweise eine Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr zu beachten ist. Ein Recht auf Ruhe haben die Nachbarn auch sonntags. Solange man Zimmerlautstärke einhält, kann Hausmusik aber auch zu diesen Zeiten gemacht werden.
Da es für Klavierspieler in der Praxis unmöglich ist, während des Übens Zimmerlautstärke einzuhalten, dürfen sie auch während der Ruhezeiten (mittags: 13 bis 15 Uhr; nachts: 23 bis 6 Uhr) keine Stücke spielen, die vermeintlich ruhig sind. Dies entschied das Landgericht Frankfurt im Jahr 1990. Immer wieder werden die Gerichte auch vor die Frage gestellt, wie lange man musizieren darf. Dabei kommen die Juristen oftmals zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen.
Das Oberlandesgericht München beispielsweise erklärte im Jahr 1992, dass es verbindlich sei, wenn im Mietvertrag oder in der Hausordnung stehe: „Musizieren erlaubt, höchstens vier Stunden am Tag“. Ansonsten komme es auf die Hellhörigkeit des Hauses, auf die Lebensgewohnheiten der Nachbarn und natürlich auf die Lautstärke und Art des Instruments an. Schließlich ist eine Blockflöte nicht so geräuschintensiv wie ein Schlagzeug. Außerdem gelten in einem Haus mit jungen Leuten natürlich andere Regeln als in Senioren-Anlagen. Für zumutbar halten die meisten Gerichte zwei bis drei Stunden am Tag. Das Amtsgericht Frankfurt hat im Jahr 1997 allerdings entschieden, dass maximal 90 Minuten Klavierspiel inklusive 30 Minuten Fingerübungen monotoner Art das äußerste sei, was man zumuten könne. Alles andere sei rücksichtslos.
Oftmals kommt es zu Problemen, wenn professionelle Musiker in einem Haus wohnen. So hatte sich beispielsweise eine Klavierlehrerin im Mietvertrag ausdrücklich fixieren lassen, dass das Ausüben von Klavierunterricht genehmigt ist. Das Landgericht Frankfurt erklärte dahingehend auf eine Klage, das werktags zwischen 7 und 17 Uhr ohne weiteres gespielt werden könne, schließlich sei der klagende Mieter während dieser Zeit nicht im Hause.
Maximal drei Stunden dürfen zwischen 17 und 23 Uhr musiziert werden. Hinzu kommen fünf Stunden täglich am Wochenende. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Frankfurt im Jahr 1990. Dass lärmgeplagten Mieter zunächst einmal das Gespräch mit den Nachbarn suchen sollten, empfiehlt hingegen der Mieterverein Düsseldorf. Dass die Zeiten des Musizierens so gelegt werden könnten, dass beide Seiten damit leben können, sei sehr oft mit ein bisschen Kompromissbereitschaft möglich, erklärt ein Sprecher des Mieterverein Düsseldorf.
Kommentar schreiben