Viele Menschen wollen sich den Traum vom schönen und perfekten Wohnen dadurch erfüllen, dass sie in der Wohnung oder am Haus Veränderungen vornehmen, die nicht mit dem Vermieter abgesprochen beziehungsweise nicht genehmigt sind. Dann hat man allerdings eine Milchmädchenrechnung aufgestellt. Hier möchte die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläutern, was man bei der individuellen Ausgestaltung der Mietwohnung beachten muss.
Die Wohnung respektive das Haus umzugestalten beziehungsweise zu verschönern, dazu sind viele Mieter bereit. Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, erklärt, dass jedoch beim Auszug selbst geplante Veränderungen der wohnbaren Substanz sehr oft mit großem Streit einhergingen und vor Gericht endeten.
Dabei mache es keinen Unterschied, ob es um ein neues Bad, eine Markise, fest verklebte Teppiche oder das selbst verlegte Parkett geht. „Viele Fallen lauern auf Mieter, wenn es um die Veränderungen in der Wohnung geht, die man auf eigene Faust betreibt“, so Kronzucker. „Gewaltig irrt nämlich derjenige, der glaubt, dass man beim Auszug Geld vom Hausbesitzer erwarten könnte, wenn man kostspielige Einbauten vorgenommen hat und davon ausging, dass diese zu einer Wertsteigerung geführt hätten. Nur, wenn im Vorfeld mit dem Vermieter ein entsprechender finanzieller Ausgleich abgesprochen worden ist, trifft dies zu.“ Der Mieter hat hernach zwei Möglichkeiten, wenn keine Vereinbarung vorliegt. Die D.A.S.-Expertin rät, dass man sich mit dem nachfolgenden Mieter einigen könne, dass dieser die neuen Einbauten übernimmt, oder man versucht mit dem Vermieter im Nachgang noch eine Entschädigung zu vereinbaren.
Wieder mitnehmen kann der Mieter selbstredend seine Einbauten bei Auszug. Schwierig wird dies allerdings bei einem Fußboden, der fest verklebt ist. Verlangen kann der Vermieter im schlimmsten Falle die Entfernung der Abänderungen, die dann finanziell zu Lasten des Mieters gehen. Somit ist eine vorherige Absprache auch dahingehend eminent wichtig.
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