Wenn man an seiner Wohnung bauliche Veränderungen vornehmen möchte, darf dies nie ohne Zustimmung des Vermieters beziehungsweise Hausbesitzers geschehen. So ist beispielsweise bei einem Wanddurchbruch eine vorherige Absprache absolut unabdingbar. Eine Zustimmung muss der Vermieter bei solchen Umbauten im Vorfeld unbedingt erteilen. Keine Erlaubnis braucht der Mieter lediglich für Maßnahmen, die man ohne größeren Aufwand wieder entfernen kann. Dies ist die leicht zu merkende Faustregel, die auf diese Thematik zutrifft. Wenn z.B. die Wohnung für einen kranken beziehungsweise behinderten Mieter barrierefrei gemacht werden soll, besteht auch in solchen Ausnahmefällen ein Zustimmungsanspruch. Trotzdem besteht später beim Auszug auch hier die Pflicht des Rückbaus.
Die Beseitigung von Umbauten Einrichtungsveränderungen kann der Vermieter verlangen, auch wenn er von diesem Vorhaben im Vorfeld informiert worden ist. Schließlich besitzt ein Vermieter den Anspruch auf Wiederherstellung des Ursprungszustandes. Nur wenn der Vermieter dem Mieter zugesagt hat, dass er beim Auszug alles so belassen darf, braucht der Mieter diese Veränderungen und Umbauten beim Auszug nicht zu entfernen.
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