Es gibt noch weitere Fälle, wann der Anspruch des Vermieters entfällt, dass der Mieter die Einrichtungsveränderungen beseitigen muss. Und zwar dann, wenn dem Vermieter bei der Zustimmung zu den baulichen Veränderungen bereits klar war, dass eine Beseitigung sehr kostenaufwändig sein wird. Außerdem auch dann, wenn generell Umbauten notwendig sind, um die Wohnräume zu nutzen. Falls sich dann der Wohnungswert durch diese baulichen Veränderungen nach oben geschraubt hat, kann der Mieter sogar einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen.
Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung rät, dass man vor jedem Umbau mit dem Vermieter eine Einigung darüber erzielt, ob man für seine Umbaukosten beim Auszug eine Erstattung erhält. Dabei sollte auch gleich die Höhe der Entschädigung fixiert werden. Eine Restwertentschädigung oder ein Prozentsatz vom Zeitwert sind hierbei denkbare Lösungsansätze. Außerdem sollte man mit dem Vermieter ebenfalls im Vorfeld abklären, dass man als Mieter keinen Rückbau in die Tat umsetzen muss.
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