Unter Umständen stößt derjenige an seine Grenzen, der seinen Wohnraum als privates Refugium wähnt, das er verändern und umgestalten kann, wie es ihm gerade gefällt. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erinnert noch einmal daran, dass größere Umbaumaßnahmen im Mietverhältnis nicht so einfach durchsetzbar seien. Auf bauliche Veränderungen einer Wohnung hat der Mieter kein Recht“, unterstreicht die D.A.S., „schon gar nicht auf eine dahingehende Entschädigung. Dem Mieter müssen bei Auszug teure Einbauten nicht ersetzt werden. Im Gegenteil: der Vermieter kann vom Mieter sogar verlangen, dass er sie wieder zurück baut.“
Ein Recht auf Beseitigung hat der Vermieter selbst dann, wenn er von den Umbau- und Einrichtungsvorschlägen des Mieters in Kenntnis gesetzt worden ist. Nur wenn der Vermieter zugesagt hat, dass der Mieter beim Auszug nichts machen bzw. keinen Rückbau der Veränderungen des Wohnraums in die Tat umsetzen muss, gilt dies nicht. Auch, wenn der Vermieter bei seiner Zustimmung wissen musste, dass ein Rückbau sehr kostenaufwändig ist beziehungsweise es sich um notwendige Umbauten zur Nutzung der Räume gehandelt hat, entfällt der Anspruch auf den ursprünglichen Zustand der Wohnung ebenfalls. Wenn sich der Wert der Wohnung durch die Baumaßnahmen allerdings nach oben katapultiert hat, kann der Mieter sogar einen Anspruch auf Entschädigung durchsetzen.
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