Einige Bundesländer haben Zweckentfremdungsverordnungen ins Leben gerufen, damit dringend benötigter Wohnraum nicht als Gewerberaum missbraucht wird und dann Wohnungssuchenden nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann. Unterschiedliche Inhalte haben die Zweckentfremdungsverordnungen jedoch von Bundesland zu Bundesland. Mit hohen Geldbußen muss der Vermieter bei einem Verstoß gegen diese Regelungen rechnen. Zuständig ist er außerdem auch für die Einholung hinsichtlich einer Zweckentfremdungsgenehmigung.
Zu Ausgleichszahlungen für die gewerbliche Nutzung können Vermieter und Mieter bei Erlaubniserteilung in einigen Bundesländern verpflichtet werden. Diese Zahlungen müssen dann an die Gemeinde entrichtet werden. D.A.S.-Rechtsexpertin Anne Kronzucker erklärt jedoch ergänzend, dass das Verbot der Zweckentfremdung normalerweise nicht auf teilgewerbliche Nutzungen zutreffe, wie dies beispielsweise bei alleine und freiberuflich tätigen Journalisten der Fall ist. Darauf achten, dass im Mietvertrag die Nutzung als Gewerberaum explizit gestattet wird, muss der freie Journalist jedoch dann, wenn er beabsichtigt, in seiner Mietwohnung eine kleine Agentur oder ein Büro einzurichten. Schließlich verstößt er dann damit gegebenenfalls gegen ein Zweckentfremdungsverbot.
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