Hausbesitzer können nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nun eine Mieterhöhung mit dem so genannten Typengutachten begründen. Immer weiter werden die Preise für Wohnungen durch die ungebremste Nachfrage nach oben getrieben. In München befindet sich das höchste Mietniveau Deutschlands. Nicht in Sicht ist daher das Ende der Teuerungsspirale. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist der Maßstab für eine Preisanpassung. Auf verschiedene Art und Weise kann diese errechnet werden. Dies geht durch den Nachweis dreier Vergleichswohnungen, ein Einzelgutachten, den Mietspiegel oder seit neuestem auch durch das neue Typengutachten. Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt so entschieden. Nachprüfbar begründet werden soll durch diese Methoden eine potentielle Mieterhöhung.
Dass für die Begründung durch Wohnungstypen ein Sachverständiger herangezogen werden müsse, darauf weisen der Münchner Mieterverein sowie der Verein der Haus- und Grundbesitzer hin. Etwas Gutes abgewinnen kann Tobias Vollmar (Mieterverein) diesem Umstand, da ein derartiges Gutachten durchaus einige 1.000 € kosten könne und sich dies nur lohne, wenn sehr viele Wohnungen ein und desselben Typs zur Bewertung anstehen. Wenn sie in Ausstattung, Größe und Lage sehr ähnlich sind, können Wohnungen als „vom selben Typ“ charakterisiert werden. Deshalb müsse sich der Mieter keine großen Sorgen machen, so Vollmar. Ebenso wie in anderen Verfahren könne der Bewohner dem Typenverfahren dieselbe Abwehr entgegensetzen.
Ein Bewertungsinstrument, welches dem Vergleichsverfahren oder dem Gutachten entgegengesetzt werden kann, ist der Münchner Mietspiegel. Damit kann in vielen Fällen mit dem Vermieter ein außergerichtlicher Vergleich erzielt werden. Dass der Mietspiegel eine enorme Befriedigungsfunktionen besitze, erklärt Tobias Vollmar vom Münchner Mieterverein. „Die Erfahrung zeigt nämlich, dass Hauswirte und Vermieter den Aufwand für ein Gerichtsverfahren scheuen. Ausnahme bildet nur der Umstand, dass eine der Parteien sich auf einen Kompromiss einlässt.“
Mittlerweile ist auch der früher von Laien kaum verständliche Mietspiegel sehr einfach nachzuvollziehen. Neu aufgelegt wird der im Jahr 2011. Allerdings ist die Problematik des Münchner Mietmarktes dadurch nicht auszumerzen. Schließlich schaffen es Wohnungen im Verlauf kürzester Zeit zum Durchschnitt für die jeweilige Wohnungsklassifizierung, was heute noch zu deftigen Preisen neu vermietet wird. Dies ist dann anschließend die ortsübliche Vergleichsmiete.
Selbst wenn z.B. der Mietspiegel höhere Preise ausweist, darf die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20% nach oben geschraubt werden. Ausnahme bilden Mieterhöhungen, die einer Modernisierung geschuldet sind. Dass die Gesamtmiete höher als die 20% Klausel liegt, kann beispielsweise das Resultat vom Einbau wärmedämmender Fenster sein. Nicht für möblierte Behausungen oder Sozialbauten gelten all diese Verfahren und Bestimmungen, sondern nur für frei finanzierte Wohnungen.
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