Beim Hausbau Vorsteuer abziehen

von jansenallmedia - Kategorie: Finanzen

Während Privatpersonen auf der Umsatzsteuer sitzen bleiben, können Unternehmer sich diesen Aufschlag direkt vom Fiskus erstatten lassen. Dass dieser Grundsatz aber nicht im Immobilienbereich gilt, wissen viele Hausbesitzer gar nicht.

So tritt bereits bei den Planungen für den Bau des neuen Hauses das erste Sparpotenzial zu Tage. Denn wenn das Eigenheim anschließend zumindest 10% beruflich genutzt wird, erstattet das Finanzamt direkt die Umsatzsteuer für alle Kosten. Wenn beispielsweise das heimische Büro bei Freiberuflern oder selbstständigen Unternehmern über eine entsprechend große Fläche verfügt, ist diese Quote bereits erreicht. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes resultiert diese günstige Regelung.

Gerade in der Bauphase können Hausbesitzer jede Finanzspritze gut gebrauchen. Einen Teil der Vorsteuer müssen Sie im Anschluss daran allerdings 120 Monate lang wieder zurückzahlen. Wenn von der gesamten Hausfläche 1/5 dem Lagerraum oder dem Büro zukommen, werden die restlichen 80% als Eigenverbrauch der auf die Herstellungskosten entfallenden Vorsteuer erfasst. Eine satte Zinsersparnis kommt zu Stande, da dies nur gestückelt über 2 Jahre erfolgt.

Damit man auch beim Hausbau den Vorsteuerabzug geltend machen kann, müssen selbst bewohnte und teilweise unternehmerisch genutzte Immobilien komplett dem Unternehmensvermögen zugeschrieben werden. Nur so kommt man in den kompletten Genuss des Vorsteuerabzugs während der Herstellungsphase. Wenn ein Unternehmer sein Einfamilienhaus auf seinem Betriebsgrundstück als Anbau an eine Werkshalle baut und beide Gebäude voneinander räumlich abgetrennt sind, kann dies nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht mehr in die Tat umgesetzt werden. Auf die Kosten für die Errichtung des Anbaues kann er in diesem Fall keinen Vorsteuerabzug beantragen.

Es kann nur dann ein Zuordnungswahlrecht zum Unternehmensvermögen für das Einfamilienhaus getätigt werden, wenn es als Bestandteil zusammen mit der Werkshalle ein einheitliches Gebäude bildet. Diese Option entfällt allerdings direkt zu Beginn, wenn das Eigenheim als getrenntes Gebäude neu errichtet wurde. Dass es keinen Durchgang zwischen der Betriebshalle und dem Einfamilienhaus gab, war für die Richter ausschlaggebend. Dass nach dem Willen des Unternehmers dahingehend eine klare Trennung zwischen Betrieb und Privathaus gewünscht war, sei so eindeutig dokumentiert gewesen.

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