Wohnungen dürfen nicht eigenhändig ausgeräumt werden

von admin - Kategorie: Rechtliches

Eine unerlaubte Selbsthilfe ist es, wenn der Vermieter eine Mietwohnung räumt ohne einen gerichtlichen Titel zu haben. So ist es dem Vermieter nicht erlaubt, einfach in die einzutreten und Möbel sowie andere Gegenstände zu entsorgen. Für Schadensersatz muss der Vermieter sorgen, wenn er dennoch selbst Hand anlegt.

Ein kompliziertes und langwieriges Verfahren stellt das Räumen einer Mietwohnung dar. Der Vermieter darf erst dann selbst Hand anlegen, wenn eine Räumungsklage erfolgreich abgeschlossen worden ist und zwar mithilfe eines Gerichtsvollziehers, der dann Zutritt zu der Wohnung verschafft. Wenn sich in der Wohnung dann noch Gegenstände des Mieters befinden, muss der Vermieter diese auf seine Kosten einlagern.

Im vorliegenden Fall war ein Mieter aus Wiesbaden viele Monate lang nicht auffindbar und wurde von seinen Verwandten sogar als vermisst gemeldet. Der Mietvertrag wurde von der Vermieterin fristlos gekündigt, nachdem zwei Monatsmieten ausgeblieben waren. Im Anschluss daran verschaffte sie sich Zutritt zu der Wohnung. Ein Teil seiner Sachen wurden eingelagert, während der Rest des Mietereigentums von der Vermieterin entsorgt wurde. Als der Vermisste wieder aufgetaucht war, monierte er die Entsorgung seines Eigentums und verklagte die Vermieterin auf Schadensersatz in Höhe von 62.000 € plus Gutachterkosten.

Laut D.A.S Rechtsschutzversicherung gab der Bundesgerichtshof istdie eigenmächtige Inbesitznahme der Wohnung und das Ausräumen als unerlaubte Selbsthilfe zu sehen“ (Paragraph 229 BGB). Etwas ändern würde daran weder die Kündigung noch die Abwesenheit des Mannes. „Dass sich der Vermieter auch nach wirksamer Kündigung immer noch um ein gerichtliches Räumungsurteil kümmern muss“, unterstrich der BGH. Unabhängig von eigenem Verschulden haftet er sonst für jeden Schaden. Insbesondere betreffe dies die Wohnungseinrichtung und sonstigen Sachen des Mieters. Dahingehend habe der Vermieter einer Obhutspflicht, nachdem er ein Bestandsverzeichnis erstellen und den Wert der Sachen ermitteln müsse. Wenn dies unterlasse, könne man vom Mieter keine Beweise für den Wert der entsorgten Besitztümer fordern, so sei in diesem Fall der Vermieter beweispflichtig. Dass der Vermieter hier auf Schadensersatz hafte, erklärte der Bundesgerichtshof. An das Landgericht wies er den Fall zwecks genauer Schadensermittlung zurück (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.7.2010, Az. VIII ZR 45/09).

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1 Kommentar

  1. Torben am 15.10.2010 um 15:37:21

    In meinen Augen ist der Fall eigentlich völlig klar. Ist doch logisch, dass man erst einen Titel erwirken muss, bis man die Wohnung räumen darf. Ich finde das Urteil des BGH absolut nachvollziehbar, obwohl es natürlich ganz schön ärgerlich ist, wenn man als Vermieter die Wohnung nicht weitervermieten kann und somit einen Schaden hat. Ich frage mich dennoch, warum der Vermieter in dem geschilderten Fall, keinen Titel erwirkt hat. Lag dies an der Unzustellbarkeit, da der Mieter ja als vermisst galt?


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