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	<title>Wohnungsboerse.net - Blog zum Thema Immobilien, Mieten und Wohnen &#187; Rechtliches</title>
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	<description>News rund um das Thema Immobilien und Wohnen</description>
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		<title>Wohnungen dürfen nicht eigenhändig ausgeräumt werden</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Jul 2010 08:46:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine unerlaubte Selbsthilfe ist es, wenn der Vermieter eine Mietwohnung räumt ohne einen gerichtlichen Titel zu haben. So ist es dem Vermieter nicht erlaubt, einfach in die einzutreten und Möbel sowie andere Gegenstände zu entsorgen. Für Schadensersatz muss der Vermieter sorgen, wenn er dennoch selbst Hand anlegt.
Ein kompliziertes und langwieriges Verfahren stellt das Räumen einer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine unerlaubte Selbsthilfe ist es, wenn der Vermieter eine Mietwohnung räumt ohne einen gerichtlichen Titel zu haben. So ist es dem Vermieter nicht erlaubt, einfach in die einzutreten und Möbel sowie andere Gegenstände zu entsorgen. Für Schadensersatz muss der Vermieter sorgen, wenn er dennoch selbst Hand anlegt.</p>
<p>Ein kompliziertes und langwieriges Verfahren stellt das Räumen einer Mietwohnung dar. Der Vermieter darf erst dann selbst Hand anlegen, wenn eine Räumungsklage erfolgreich abgeschlossen worden ist und zwar mithilfe eines Gerichtsvollziehers, der dann Zutritt zu der Wohnung verschafft. Wenn sich in der Wohnung dann noch Gegenstände des Mieters befinden, muss der Vermieter diese auf seine Kosten einlagern.</p>
<p>Im vorliegenden Fall war ein Mieter aus Wiesbaden viele Monate lang nicht auffindbar und wurde von seinen Verwandten sogar als vermisst gemeldet. Der Mietvertrag wurde von der Vermieterin fristlos gekündigt, nachdem zwei Monatsmieten ausgeblieben waren. Im Anschluss daran verschaffte sie sich Zutritt zu der Wohnung. Ein Teil seiner Sachen wurden eingelagert, während der Rest des Mietereigentums von der Vermieterin entsorgt wurde. Als der Vermisste wieder aufgetaucht war, monierte er die Entsorgung seines Eigentums und verklagte die Vermieterin auf Schadensersatz in Höhe von 62.000 € plus Gutachterkosten.</p>
<p>Laut D.A.S Rechtsschutzversicherung gab der Bundesgerichtshof ist<strong> „</strong>die eigenmächtige Inbesitznahme der Wohnung und das Ausräumen als unerlaubte Selbsthilfe zu sehen“ (Paragraph 229 BGB). Etwas ändern würde daran weder die Kündigung noch die Abwesenheit des Mannes. „Dass sich der Vermieter auch nach wirksamer Kündigung immer noch um ein gerichtliches Räumungsurteil kümmern muss“, unterstrich der BGH. Unabhängig von eigenem Verschulden haftet er sonst für jeden Schaden. Insbesondere betreffe dies die Wohnungseinrichtung und sonstigen Sachen des Mieters. Dahingehend habe der Vermieter einer Obhutspflicht, nachdem er ein Bestandsverzeichnis erstellen und den Wert der Sachen ermitteln müsse. Wenn dies unterlasse, könne man vom Mieter keine Beweise für den Wert der entsorgten Besitztümer fordern, so sei in diesem Fall der Vermieter beweispflichtig. Dass der Vermieter hier auf Schadensersatz hafte, erklärte der Bundesgerichtshof. An das Landgericht wies er den Fall zwecks genauer Schadensermittlung zurück (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.7.2010, Az. VIII ZR 45/09).</p>
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		<title>Zweckentfremdungsverbot</title>
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		<pubDate>Tue, 18 May 2010 13:30:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jansenallmedia</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Einige Bundesländer haben Zweckentfremdungsverordnungen ins Leben gerufen, damit dringend benötigter Wohnraum nicht als Gewerberaum missbraucht wird und dann Wohnungssuchenden nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann. Unterschiedliche Inhalte haben die Zweckentfremdungsverordnungen jedoch von Bundesland zu Bundesland. Mit hohen Geldbußen muss der Vermieter bei einem Verstoß gegen diese Regelungen rechnen. Zuständig ist er außerdem auch für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einige Bundesländer haben Zweckentfremdungsverordnungen ins Leben gerufen, damit dringend benötigter Wohnraum nicht als Gewerberaum missbraucht wird und dann Wohnungssuchenden nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann. Unterschiedliche Inhalte haben die Zweckentfremdungsverordnungen jedoch von Bundesland zu Bundesland. Mit hohen Geldbußen muss der Vermieter bei einem Verstoß gegen diese Regelungen rechnen. Zuständig ist er außerdem auch für die Einholung hinsichtlich einer Zweckentfremdungsgenehmigung.</p>
<p>Zu Ausgleichszahlungen für die gewerbliche Nutzung können Vermieter und Mieter bei Erlaubniserteilung in einigen Bundesländern verpflichtet werden. Diese Zahlungen müssen dann an die Gemeinde entrichtet werden. D.A.S.-Rechtsexpertin Anne Kronzucker erklärt jedoch ergänzend, dass das Verbot der Zweckentfremdung normalerweise nicht auf teilgewerbliche Nutzungen zutreffe, wie dies beispielsweise bei alleine und freiberuflich tätigen Journalisten der Fall ist. Darauf achten, dass im Mietvertrag die Nutzung als Gewerberaum explizit gestattet wird, muss der freie Journalist jedoch dann, wenn er beabsichtigt, in seiner Mietwohnung eine kleine Agentur oder ein Büro einzurichten. Schließlich verstößt er dann damit gegebenenfalls gegen ein Zweckentfremdungsverbot.</p>
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		<title>Beim Vermieter liegt die Entscheidung</title>
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		<pubDate>Sun, 16 May 2010 13:30:08 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Vermieter darf zum Beispiel dem freien Journalisten die Erlaubnis für die gewerbliche Nutzung der Wohnung verweigern, wenn dieser einen festen Mitarbeiter eingestellt hat beziehungsweise eine Erweiterung des Ein-Mann-Büros um mehrere Mitarbeiter geplant ist. Die D.A.S.-Juristin Anne Kronzucker erläutert, dass der Bundesgerichtshof entschieden habe, dass im Einzelfall ein Vermieter auch bei einer teilgewerblichen Tätigkeit mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Vermieter darf zum Beispiel dem freien Journalisten die Erlaubnis für die gewerbliche Nutzung der Wohnung verweigern, wenn dieser einen festen Mitarbeiter eingestellt hat beziehungsweise eine Erweiterung des Ein-Mann-Büros um mehrere Mitarbeiter geplant ist. Die D.A.S.-Juristin Anne Kronzucker erläutert, dass der Bundesgerichtshof entschieden habe, dass im Einzelfall ein Vermieter auch bei einer teilgewerblichen Tätigkeit mit Publikumsverkehr zur Zustimmung verpflichtet sein kann. Und zwar dann, wenn Nachbarn der Wohnung dadurch keinen größeren Belastungen ausgesetzt sind als bei herkömmlicher Wohnnutzung. Sobald Mitarbeiter beschäftigt werden, ist die Grenze jedoch überschritten. Wenn der Freiberufler also ohne Erlaubnis seines Vermieters handelt, muss er damit rechnen, gekündigt zu werden. Dass der Mieter auch ein Firmenschild in beliebiger Größe anbringen darf, bedeute die Erlaubnis des Vermieters übrigens nicht automatisch. Explizit genehmigt werden müssen solche Werbemaßnahmen vom Vermieter ebenfalls.</p>
<p>Da der Vermieter gegebenenfalls bei einer teilgewerblichen Nutzung ein Anrecht vom Mieter auf einen Gewerbezuschlag besitzt, sollte der Vermieter per se über die gewerbliche Nutzung informiert werden. Allerdings nur, falls dies von vornherein im Mietvertrag vereinbart war, darf der Vermieter einen solchen Zuschlag verlangen. Unabhängig davon, ob dem Vermieter die Erlaubnis zur Ausübung seiner Profession in der Wohnung im Mietvertrag vorbehalten wird oder nicht, bleibt es dem Vermieter ermessenstechnisch überlassen, über den Antrag des Mieters zu entscheiden.</p>
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		<title>Heimarbeit mit oder ohne Klausel im Mietvertrag</title>
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		<pubDate>Fri, 14 May 2010 13:28:48 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>
		<category><![CDATA[Mietvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Meist kann ein Mieter seine Wohnung teilweise für sein Gewerbe nutzbar machen, unabhängig davon, ob in seinem Mietvertrag die Klausel „Ausschließlich zu Wohnzwecken“ beinhaltet oder nicht. In der Regel wird zwar auch die Zustimmung des Vermieters verlangt, wenn sich z.B. ein freiberuflicher Journalist in der Ecke seines Schlafzimmers einen Schreibtisch für seine Arbeit einrichtet und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Meist kann ein Mieter seine Wohnung teilweise für sein Gewerbe nutzbar machen, unabhängig davon, ob in seinem Mietvertrag die Klausel „Ausschließlich zu Wohnzwecken“ beinhaltet oder nicht. In der Regel wird zwar auch die Zustimmung des Vermieters verlangt, wenn sich z.B. ein freiberuflicher Journalist in der Ecke seines Schlafzimmers einen Schreibtisch für seine Arbeit einrichtet und die restliche Wohnung weiterhin ganz normal bewohnt. Wenn von der Tätigkeit keine Beeinträchtigung des Zusammenlebens im Haus beziehungsweise der Wohnung ausgeht, kann der Vermieter seine Erlaubnis nicht verweigern. Dies gilt dann, wenn die Beeinträchtigung nicht größer ist als hinsichtlich der herkömmlichen Wohnnutzung. Durch Parkplatzprobleme, häufigen Kundenverkehr oder durch Lärm können beispielsweise solche Beeinträchtigungen vorkommen.</p>
<p>Die meisten Gerichte sehen bei Tätigkeiten, die nicht nach außen dringen (wie beispielsweise durch Publikumsverkehr oder Firmenschild) keine Schwierigkeiten. Wissenschaftliche Berufe, schriftstellerische oder auch künstlerische Professionen sind davon betroffen, außerdem auch diverse Büro- oder Buchhaltungstätigkeiten.</p>
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		<title>Acht geben bei der Arbeit im Heimbüro</title>
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		<pubDate>Wed, 12 May 2010 13:19:22 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>
		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Manchmal findet man eine Geschäftsidee schneller als ein Büro, das finanzierbar ist und vor allem passt. Vielen Freiberuflern genügt es jedoch, wenn sie zumStart einen Schreibtisch mit PC besitzen. Schließlich passt dies sogar in ganz kleine Mietwohnungen. Sehr häufig findet man in einer Privatwohnung Makler, Steuerkanzleien oder Kosmetikstudios. Man darf jedoch das neue Firmenschild nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Manchmal findet man eine Geschäftsidee schneller als ein Büro, das finanzierbar ist und vor allem passt. Vielen Freiberuflern genügt es jedoch, wenn sie zumStart einen Schreibtisch mit PC besitzen. Schließlich passt dies sogar in ganz kleine Mietwohnungen. Sehr häufig findet man in einer Privatwohnung Makler, Steuerkanzleien oder Kosmetikstudios. Man darf jedoch das neue Firmenschild nicht so einfach unter seine Klingel schrauben, der Vermieter hat auch ein Wörtchen mitzureden. Über die notwendigen mietrechtlichen Formalien gibt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung Informationen.</p>
<p>Dass man mit seinem Vermieter Kontakt aufnimmt, bevor man seinen Berufsalltag in die heimischen vier Wände verlegt, ist unabdingbar. Außerdem muss zuvor auch der Mietvertrag akribisch durchgelesen werden. Schließlich enthalten die meisten Mietverträge dahingehend eine Vertragsklausel, dass die Wohnung nur zu Wohnzwecken vermietet wird. Es bedarf dann der Erlaubnis des Vermieters, wenn sie auch beruflich genutzt werden soll, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.</p>
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		<title>Kritischer Blick auf Mietvertrag hilft</title>
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		<pubDate>Thu, 18 Mar 2010 11:21:07 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Mietvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Meist ist es eine sehr kostspielige Sache, wenn man eine Mietwohnung hat. Vor allem ist dies in Ballungsräumen der Fall. Einen tiefen Einschnitt in die Haushaltskasse gibt es dann, wenn neben einer kontinuierlich steigenden Miete (wie die vielerorts der Fall ist), dann auch noch eine hohe Betriebskostenabrechnung hinzukommt. Es werden aber sehr oft unzulässige Posten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Meist ist es eine sehr kostspielige Sache, wenn man eine Mietwohnung hat. Vor allem ist dies in Ballungsräumen der Fall. Einen tiefen Einschnitt in die Haushaltskasse gibt es dann, wenn neben einer kontinuierlich steigenden Miete (wie die vielerorts der Fall ist), dann auch noch eine hohe Betriebskostenabrechnung hinzukommt. Es werden aber sehr oft unzulässige Posten mitberechnet, Messergebnisse falsch umgelegt, so dass sich immer wieder Fehler bei der Betriebskostenabrechnung einschleichen, die man aufspüren kann, um so die Abrechnung zu verringern.</p>
<p>Eines der größten Irrtümer ist zum Beispiel die Annahme, dass alle Betriebs- respektive Nebenkosten zusätzlich zum Mietzins vom Mieter übernommen werden müssen. Auch tatsächlich zur Übernahme verpflichtet ist der Mieter nur dann, wenn dies auch ausdrücklich im Mietvertrag fixiert ist. Juristin Anne Kronzucker, Rechts-Expertin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, erklärt, dass es auch immer noch andere Varianten gebe, obwohl sich Mietkosten in heutigen Verträgen üblicherweise explizit aus tatsächlich anfallenden Nebenkosten und dem Grundmietzins zusammensetzten. So übernehme der Mieter hinsichtlich der so genannten Teilinklusiv-Miete nur einen Teil der gesamten Betriebskosten. Dies könnten beispielsweise die Kosten für Heizung, Müllabfuhr und Wasser sein, die verbrauchsabhängig sind. „In der Miete enthalten sind alle anderen Nebenkosten“, so Kronzucker. Ein kritischer Blick in den Mietvertrag lohnt sich also, wenn man sich nicht völlig sicher ist, zu welcher Mietart hat man jetzt eigentlich gehört.</p>
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		<title>Grenzen für Mieter bei Veränderungen des Wohnraums</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 13:28:04 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>

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		<description><![CDATA[Unter Umständen stößt derjenige an seine Grenzen, der seinen Wohnraum als privates Refugium wähnt, das er verändern und umgestalten kann, wie es ihm gerade gefällt. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erinnert noch einmal daran, dass größere Umbaumaßnahmen im Mietverhältnis nicht so einfach durchsetzbar seien. Auf bauliche Veränderungen einer Wohnung hat der Mieter kein Recht“, unterstreicht die D.A.S., [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter Umständen stößt derjenige an seine Grenzen, der seinen Wohnraum als privates Refugium wähnt, das er verändern und umgestalten kann, wie es ihm gerade gefällt. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erinnert noch einmal daran, dass größere Umbaumaßnahmen im Mietverhältnis nicht so einfach durchsetzbar seien. Auf bauliche Veränderungen einer Wohnung hat der Mieter kein Recht“, unterstreicht die D.A.S., „schon gar nicht auf eine dahingehende Entschädigung. Dem Mieter müssen bei Auszug teure Einbauten nicht ersetzt werden. Im Gegenteil: der Vermieter kann vom Mieter sogar verlangen, dass er sie wieder zurück baut.“</p>
<p>Ein Recht auf Beseitigung hat der Vermieter selbst dann, wenn er von den Umbau- und Einrichtungsvorschlägen des Mieters in Kenntnis gesetzt worden ist. Nur wenn der Vermieter zugesagt hat, dass der Mieter beim Auszug nichts machen bzw. keinen Rückbau der Veränderungen des Wohnraums in die Tat umsetzen muss, gilt dies nicht. Auch, wenn der Vermieter bei seiner Zustimmung wissen musste, dass ein Rückbau sehr kostenaufwändig ist beziehungsweise es sich um notwendige Umbauten zur Nutzung der Räume gehandelt hat, entfällt der Anspruch auf den ursprünglichen Zustand der Wohnung ebenfalls. Wenn sich der Wert der Wohnung durch die Baumaßnahmen allerdings nach oben katapultiert hat, kann der Mieter sogar einen Anspruch auf Entschädigung durchsetzen.</p>
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		<title>Wann entfällt Anspruch des Vermieters auf Rückbau?</title>
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		<pubDate>Sun, 28 Feb 2010 13:18:07 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Es gibt noch weitere Fälle, wann der Anspruch des Vermieters entfällt, dass der Mieter die Einrichtungsveränderungen beseitigen muss. Und zwar dann, wenn dem Vermieter bei der Zustimmung zu den baulichen Veränderungen bereits klar war, dass eine Beseitigung sehr kostenaufwändig sein wird. Außerdem auch dann, wenn generell Umbauten notwendig sind, um die Wohnräume zu nutzen. Falls [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt noch weitere Fälle, wann der Anspruch des Vermieters entfällt, dass der Mieter die Einrichtungsveränderungen beseitigen muss. Und zwar dann, wenn dem Vermieter bei der Zustimmung zu den baulichen Veränderungen bereits klar war, dass eine Beseitigung sehr kostenaufwändig sein wird. Außerdem auch dann, wenn generell Umbauten notwendig sind, um die Wohnräume zu nutzen. Falls sich dann der Wohnungswert durch diese baulichen Veränderungen nach oben geschraubt hat, kann der Mieter sogar einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen.</p>
<p>Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung rät, dass man vor jedem Umbau mit dem Vermieter eine Einigung darüber erzielt, ob man für seine Umbaukosten beim Auszug eine Erstattung erhält. Dabei sollte auch gleich die Höhe der Entschädigung fixiert werden. Eine Restwertentschädigung oder ein Prozentsatz vom Zeitwert sind hierbei denkbare Lösungsansätze. Außerdem sollte man mit dem Vermieter ebenfalls im Vorfeld abklären, dass man als Mieter keinen Rückbau in die Tat umsetzen muss.</p>
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		<title>Anspruch auf Wiederherstellung des Ursprungszustandes</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 13:13:28 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Rechtliches]]></category>
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		<description><![CDATA[Wenn man an seiner Wohnung bauliche Veränderungen vornehmen möchte, darf dies nie ohne Zustimmung des Vermieters beziehungsweise Hausbesitzers geschehen. So ist beispielsweise bei einem Wanddurchbruch eine vorherige Absprache absolut unabdingbar. Eine Zustimmung muss der Vermieter bei solchen Umbauten im Vorfeld unbedingt erteilen. Keine Erlaubnis braucht der Mieter lediglich für Maßnahmen, die man ohne größeren Aufwand [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn man an seiner Wohnung bauliche Veränderungen vornehmen möchte, darf dies nie ohne Zustimmung des Vermieters beziehungsweise Hausbesitzers geschehen. So ist beispielsweise bei einem Wanddurchbruch eine vorherige Absprache absolut unabdingbar. Eine Zustimmung muss der Vermieter bei solchen Umbauten im Vorfeld unbedingt erteilen. Keine Erlaubnis braucht der Mieter lediglich für Maßnahmen, die man ohne größeren Aufwand wieder entfernen kann. Dies ist die leicht zu merkende Faustregel, die auf diese Thematik zutrifft. Wenn z.B. die Wohnung für einen kranken beziehungsweise behinderten Mieter barrierefrei gemacht werden soll, besteht auch in solchen Ausnahmefällen ein Zustimmungsanspruch. Trotzdem besteht später beim Auszug auch hier die Pflicht des Rückbaus.</p>
<p>Die Beseitigung von Umbauten Einrichtungsveränderungen kann der Vermieter verlangen, auch wenn er von diesem Vorhaben im Vorfeld informiert worden ist. Schließlich besitzt ein Vermieter den Anspruch auf Wiederherstellung des Ursprungszustandes. Nur wenn der Vermieter dem Mieter zugesagt hat, dass er beim Auszug alles so belassen darf, braucht der Mieter diese Veränderungen und Umbauten beim Auszug nicht zu entfernen.</p>
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		<title>Klauseln unwirksam</title>
		<link>http://news.wohnungsboerse.net/2010/02/14/klauseln-unwirksam/</link>
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		<pubDate>Sun, 14 Feb 2010 09:00:45 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Mietvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[In Bezug auf das Anrecht auf ausreichende Stromversorgung begründete der Bundesgerichtshof das Urteil damit, dass auch derjenige, der eine Altbauwohnung gemietet hat, die nicht modernisiert ist, einen Mindeststandard hinsichtlich der elektrischen Versorgung geltend machen könne. So müsse es möglich sein, betonte der Bundesgerichtshof, dass mindestens ein größeres Haushaltsgerät wie z.B. eine Waschmaschine betrieben werden kann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Bezug auf das Anrecht auf ausreichende Stromversorgung begründete der Bundesgerichtshof das Urteil damit, dass auch derjenige, der eine Altbauwohnung gemietet hat, die nicht modernisiert ist, einen Mindeststandard hinsichtlich der elektrischen Versorgung geltend machen könne. So müsse es möglich sein, betonte der Bundesgerichtshof, dass mindestens ein größeres Haushaltsgerät wie z.B. eine Waschmaschine betrieben werden kann und parallel dazu noch weitere haushaltstypische Maschinen wie beispielsweise ein Staubsauger. Lediglich, wenn der Mietvertrag explizit beinhalte, dass die elektrische Versorgung der Wohnung für den Betrieb normaler Haushaltsgeräte ungeeignet ist, sei ein schlechterer Status quo der Wohnung vertragsgemäß.</p>
<p>In dem Fall, wo der Mieter wegen unzureichender Stromversorgung die Miete gemindert hatte und ihn ein Mietvertrag aus dem Jahre 1985 verpflichtete, im Falle einer Überlastung des Stromnetzes alle Kosten der Änderung und Verstärkung des Stromnetzes selbst zu tragen, treffe dies aber nicht zu, so der BGH.</p>
<p>Die Rechtsschutzversicherung der D.A.S. teilte jetzt mit, dass der Bundesgerichtshof grundsätzlich solche Klauseln im Mietvertrag für unwirksam erklärte. Weil der Mieter nach der Vereinbarung bei jeder Überlastung des Netzes alle Kosten hätte tragen müssen (sogar in unbegrenzter Höhe und selbst bei einem Stromnetz, dass völlig defekt ist), werde er hier unangemessen benachteiligt.</p>
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