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	<title>Wohnungsboerse.net - Blog zum Thema Immobilien, Mieten und Wohnen &#187; Vermieter</title>
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	<description>News rund um das Thema Immobilien und Wohnen</description>
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		<title>Beim Vermieter liegt die Entscheidung</title>
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		<pubDate>Sun, 16 May 2010 13:30:08 +0000</pubDate>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Vermieter darf zum Beispiel dem freien Journalisten die Erlaubnis für die gewerbliche Nutzung der Wohnung verweigern, wenn dieser einen festen Mitarbeiter eingestellt hat beziehungsweise eine Erweiterung des Ein-Mann-Büros um mehrere Mitarbeiter geplant ist. Die D.A.S.-Juristin Anne Kronzucker erläutert, dass der Bundesgerichtshof entschieden habe, dass im Einzelfall ein Vermieter auch bei einer teilgewerblichen Tätigkeit mit Publikumsverkehr zur Zustimmung verpflichtet sein kann. Und zwar dann, wenn Nachbarn der Wohnung dadurch keinen größeren Belastungen ausgesetzt sind als bei herkömmlicher Wohnnutzung. Sobald Mitarbeiter beschäftigt werden, ist die Grenze jedoch überschritten. Wenn der Freiberufler also ohne Erlaubnis seines Vermieters handelt, muss er damit rechnen, gekündigt zu werden. Dass der Mieter auch ein Firmenschild in beliebiger Größe anbringen darf, bedeute die Erlaubnis des Vermieters übrigens nicht automatisch. Explizit genehmigt werden müssen solche Werbemaßnahmen vom Vermieter ebenfalls.</p>
<p>Da der Vermieter gegebenenfalls bei einer teilgewerblichen Nutzung ein Anrecht vom Mieter auf einen Gewerbezuschlag besitzt, sollte der Vermieter per se über die gewerbliche Nutzung informiert werden. Allerdings nur, falls dies von vornherein im Mietvertrag vereinbart war, darf der Vermieter einen solchen Zuschlag verlangen. Unabhängig davon, ob dem Vermieter die Erlaubnis zur Ausübung seiner Profession in der Wohnung im Mietvertrag vorbehalten wird oder nicht, bleibt es dem Vermieter ermessenstechnisch überlassen, über den Antrag des Mieters zu entscheiden.</p>
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		<title>Grenzen für Mieter bei Veränderungen des Wohnraums</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 13:28:04 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Unter Umständen stößt derjenige an seine Grenzen, der seinen Wohnraum als privates Refugium wähnt, das er verändern und umgestalten kann, wie es ihm gerade gefällt. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erinnert noch einmal daran, dass größere Umbaumaßnahmen im Mietverhältnis nicht so einfach durchsetzbar seien. Auf bauliche Veränderungen einer Wohnung hat der Mieter kein Recht“, unterstreicht die D.A.S., [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter Umständen stößt derjenige an seine Grenzen, der seinen Wohnraum als privates Refugium wähnt, das er verändern und umgestalten kann, wie es ihm gerade gefällt. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erinnert noch einmal daran, dass größere Umbaumaßnahmen im Mietverhältnis nicht so einfach durchsetzbar seien. Auf bauliche Veränderungen einer Wohnung hat der Mieter kein Recht“, unterstreicht die D.A.S., „schon gar nicht auf eine dahingehende Entschädigung. Dem Mieter müssen bei Auszug teure Einbauten nicht ersetzt werden. Im Gegenteil: der Vermieter kann vom Mieter sogar verlangen, dass er sie wieder zurück baut.“</p>
<p>Ein Recht auf Beseitigung hat der Vermieter selbst dann, wenn er von den Umbau- und Einrichtungsvorschlägen des Mieters in Kenntnis gesetzt worden ist. Nur wenn der Vermieter zugesagt hat, dass der Mieter beim Auszug nichts machen bzw. keinen Rückbau der Veränderungen des Wohnraums in die Tat umsetzen muss, gilt dies nicht. Auch, wenn der Vermieter bei seiner Zustimmung wissen musste, dass ein Rückbau sehr kostenaufwändig ist beziehungsweise es sich um notwendige Umbauten zur Nutzung der Räume gehandelt hat, entfällt der Anspruch auf den ursprünglichen Zustand der Wohnung ebenfalls. Wenn sich der Wert der Wohnung durch die Baumaßnahmen allerdings nach oben katapultiert hat, kann der Mieter sogar einen Anspruch auf Entschädigung durchsetzen.</p>
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		<title>Mieter und Vermieter vertragen sich</title>
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		<pubDate>Sun, 07 Feb 2010 09:52:35 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>

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		<description><![CDATA[Manche Lobbyverbände kommunizieren gerne, dass das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter als sehr angespannt gelte. Schenkt man jedoch einer repräsentativen Studie der Marktforscher von Innofact, die in Kooperation mit der Immobilien-Website Immowelt entstanden ist, Glauben, ist das Verhältnis nicht so angespannt, da die meisten Mieter anscheinend mit ihrem Vermieter in Zufriedenheit leben.
In den letzten Monaten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Manche Lobbyverbände kommunizieren gerne, dass das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter als sehr angespannt gelte. Schenkt man jedoch einer repräsentativen Studie der Marktforscher von Innofact, die in Kooperation mit der Immobilien-Website Immowelt entstanden ist, Glauben, ist das Verhältnis nicht so angespannt, da die meisten Mieter anscheinend mit ihrem Vermieter in Zufriedenheit leben.</p>
<p>In den letzten Monaten wurde ein Bild gezeichnet, dass schlimmes vermuten ließ: Mieter, die laut sind und die Bausubstanz mindern und bei jeder Marginalie auf Mietminderung pochen, den Vermieter in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Außerdem wimmelt es vor Miet-Nomaden! Da kann einem ja schon angst und bange werden… Hier haben die Lobbyverbände der Vermieter ganze Arbeit geleistet. Doch eine Studie des Marktforschungsinstituts Innofact in Korporation mit dem Immobilienportal im Immowelt hat jetzt zu Tage gefördert, dass das Zusammenleben der Vermieter mit ihren 50 Millionen Mietern Deutschland gar nicht so schlecht sei.</p>
<p>Die Studie, die während einer Online-Umfrage unter 1.020 Personen (ab 18 Jahren) ins Leben gerufen wurde, die repräsentativ ausgewählt worden waren fand heraus, dass die Mehrheit der Mieter durchaus mit ihrem Vermieter zufrieden ist. Dass sie sehr zufrieden oder zufrieden seien, gaben insgesamt 73% der Studienteilnehmer an. Eher marginal kommt dagegen der Anteil der Unzufriedenen daher, die lediglich 10% beträgt.</p>
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		<title>Überflüssige Prüfungspflicht durch neue Trinkwasserverordnung</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Sep 2009 11:58:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>jansenallmedia</dc:creator>
				<category><![CDATA[Ratgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>

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		<description><![CDATA[Rolf Kornemann, Vorsitzender der BSI Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft und Präsident von Haus &#38; Grund Deutschland, kritisierte den aktuellen Entwurf für eine neue Trinkwasserverordnung und monierte dabei überflüssige Prüfungspflichten. „Um die hohe Qualität des Trinkwassers in Deutschland weiter zu gewährleisten, ist eine Novellierung der geltenden, in Teilen unpräzisen Verordnung zu begrüßen“, so Kornemann. „An einigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rolf Kornemann, Vorsitzender der BSI Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft und Präsident von Haus &amp; Grund Deutschland, kritisierte den aktuellen Entwurf für eine neue Trinkwasserverordnung und monierte dabei überflüssige Prüfungspflichten. „Um die hohe Qualität des Trinkwassers in Deutschland weiter zu gewährleisten, ist eine Novellierung der geltenden, in Teilen unpräzisen Verordnung zu begrüßen“, so Kornemann. „An einigen Stellen sollte der aktuelle Entwurf jedoch nachgebessert werden.“</p>
<p>Praktisch alle Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit zentraler Trinkwassererwärmung müssen nach dem vorliegenden Entwurf jährliche Untersuchungen ihrer Hausinstallation im Hinblick auf Legionellen-Bakterien in die Tat umsetzen. Kornemann: „Für rund 3 Millionen vermietete Gebäude bedeutet dies jährliche Überprüfungen und Messungen durch die Gesundheitsämter.</p>
<p>Kornemann ergänzte, dass es für diese zusätzliche Prüfpflicht keine Begründung gebe. „Obwohl die Zahl der Legionellen-Infektionen seit 2006 rückläufig ist, soll diese Prüfpflicht eingeführt werden. Die Vermieter sind sich außerdem der erheblichen Bedeutung eines ausreichenden Schutzes zentraler Warmwasserbereitungsanlagen vor Legionellen bewusst. Bereits aus Eigeninteresse betreiben sie deshalb entsprechende Vorsorgemaßnahmen. Zur Vermeidung von Legionellen-Wachstum besteht außerdem ein umfangreiches Regelwerk.“</p>
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